Orientierung für werdende und frischgebackene Eltern

Nach der Geburt: Checkliste für Anträge und Versicherungen

Nach der Geburt sollten Sie die Geburtsanzeige, den Krankenversicherungsschutz Ihres Kindes sowie Kindergeld und Elterngeld klären. Für die Anzeige gilt eine Woche; eine private Kindernachversicherung muss unter ihren gesetzlichen Voraussetzungen spätestens zwei Monate nach der Geburt rückwirkend angemeldet werden. Bereiten Sie Unterlagen und Zuständigkeiten möglichst schon vorher vor.[1][4]

Persönlich eingeordnet von Sebastian Guht · gebundener ARAG Versicherungsvertreter

01 / Orientierung

Was ist wann zu erledigen?

Diese Übersicht trennt echte Fristen von Punkten, die Sie individuell prüfen sollten. Eine verspätete Antragstellung beendet nicht automatisch jeden Anspruch; sie kann aber rückwirkende Zahlungen oder vereinfachte Versicherungsaufnahme kosten.

Die ersten Schritte nach der Geburt
AufgabeZeitpunktWorauf es ankommt
Geburt anzeigenZeitpunktBinnen einer WocheWorauf es ankommtZuständig ist das Standesamt am Geburtsort. Bei einer Geburt im Krankenhaus ist die Einrichtung zur Anzeige verpflichtet; klären Sie dort, welche Unterlagen noch fehlen.[1][2]
Krankenversicherung klärenZeitpunktDirekt nach der GeburtWorauf es ankommtKrankenkasse oder privaten Versicherer informieren und den Schutz ab Geburt schriftlich bestätigen lassen. Kostenfreie Familienversicherung nicht ungeprüft voraussetzen.[3]
Private KindernachversicherungZeitpunktSpätestens zwei Monate nach der GeburtWorauf es ankommtRückwirkend ab Geburt anmelden. Die gesetzlichen Voraussetzungen und den gewünschten Leistungsumfang vorab prüfen.[4]
Kindergeld beantragenZeitpunktZeitnahWorauf es ankommtDie rückwirkende Auszahlung ist auf sechs Monate begrenzt. Das bedeutet nicht, dass der gesamte zukünftige Anspruch sechs Monate nach der Geburt verfällt.[5]
Elterngeld beantragenZeitpunktMöglichst früh nach der GeburtWorauf es ankommtNach § 7 BEEG wird rückwirkend nur für die letzten drei Lebensmonate vor Beginn des Lebensmonats des Antragseingangs geleistet. Lebensmonate sind nicht Kalendermonate.[6]
Bestehende Verträge prüfenZeitpunktSobald die Familiensituation feststehtWorauf es ankommtPersonenkreis, Familien- statt Singletarif, Bezugsrechte und Absicherung des Elterneinkommens anhand der vorhandenen Verträge durchgehen.

02 / Orientierung

Ist das Baby automatisch kostenlos mitversichert?

Nicht in jeder Konstellation. Die beitragsfreie Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung hängt von den Voraussetzungen des § 10 SGB V ab. Sind die Eltern unterschiedlich versichert, können unter anderem Familienstand und Einkommen entscheidend sein. Lassen Sie die zuständige Krankenkasse den konkreten Fall prüfen.[3]

Für die private Kindernachversicherung muss am Tag der Geburt mindestens ein Elternteil beim betreffenden Versicherer krankenversichert sein. Der Aufnahmeanspruch ohne Risikozuschläge und Wartezeiten gilt bei rechtzeitiger rückwirkender Anmeldung nur für einen Schutz, der nicht höher oder umfassender ist als der Schutz dieses Elternteils. Eine vereinbarte Mindestversicherungsdauer des Elternteils darf höchstens drei Monate betragen. Das ist keine allgemeine Zusage für beliebige Tarife oder spätere Anmeldungen.[4]

03 / Orientierung

Welche Unterlagen sollten bereitliegen?

Legen Sie die vom Standesamt angeforderten Nachweise, die Geburtsurkunden für Anträge, Steuer-Identifikationsnummern, Versicherungsdaten und Einkommensnachweise geordnet ab. Die zuständigen Stellen nennen Ihnen die konkrete Liste. Elternzeit, gegebenenfalls Vaterschaftsanerkennung und Sorgeerklärung sind zusätzliche Themen, die Sie möglichst vor der Geburt klären.[7]

Für den Versicherungscheck genügen zunächst die Vertragsübersicht, versicherte Personen und die neue Familiensituation. Besprechen Sie auch, wie laufende Kosten bei längerem Einkommensausfall oder Tod eines Elternteils finanziert würden. Bestehende Verträge erst ändern oder kündigen, wenn der neue Schutz verbindlich geklärt ist.

Häufige Fragen

Muss ich die Geburt beim Standesamt selbst anzeigen?

Bei einer Geburt im Krankenhaus ist dessen Träger zur Anzeige verpflichtet. Stimmen Sie die nötigen Unterlagen trotzdem mit der Einrichtung beziehungsweise dem Standesamt ab. Die gesetzliche Frist für die Geburtsanzeige beträgt eine Woche.[1][2]

Verliere ich Kindergeld, wenn mein Kind schon älter als sechs Monate ist?

Nicht automatisch für die Zukunft. Die Sechs-Monats-Grenze betrifft die rückwirkende Auszahlung. Ob und wie lange ein Anspruch besteht, prüft die Familienkasse; stellen Sie den Antrag möglichst zeitnah.[5]

Reicht ein Anruf für die Kindernachversicherung?

Klären Sie den verlangten Anmeldeweg und lassen Sie Zugang, Versicherungsbeginn und Umfang schriftlich bestätigen. Entscheidend ist die rechtzeitige rückwirkende Anmeldung unter den Voraussetzungen des § 198 VVG.[4]

Ihre Situation persönlich einordnen

Wir prüfen gemeinsam, welche vorhandenen Verträge Ihre neue Familiensituation bereits berücksichtigen und wo noch Klärungsbedarf besteht.

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Fundstellen und fachliche Einordnung

Geprüft am 29. September 2026. Die Fundstellen zeigen die Grundlage der jeweiligen Aussage. Bei Versicherungsbedingungen ist die in Ihrem Vertrag vereinbarte Fassung maßgeblich.

  1. Geburtsanzeige

    Personenstandsgesetz (PStG), § 18 Abs. 1. Gesetzestext geprüft am 29.09.2026.

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  2. Anzeige durch das Krankenhaus

    PStG, § 20. Gesetzestext geprüft am 29.09.2026.

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  3. Gesetzliche Familienversicherung

    SGB V, § 10, insbesondere Abs. 1–3. Gesetzestext geprüft am 29.09.2026.

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  4. Private Kindernachversicherung

    Versicherungsvertragsgesetz (VVG), § 198 Abs. 1 und 3; Ausnahme für Auslands- und Reisekrankenversicherung: Abs. 4. Gesetzestext geprüft am 29.09.2026.

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  5. Rückwirkende Kindergeldzahlung

    Bundesagentur für Arbeit: Kindergeld beantragen, FAQ „Kann Kindergeld rückwirkend beantragt werden?“. Abgerufen am 29.09.2026.

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  6. Antrag und Rückwirkung beim Elterngeld

    Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), § 7 Abs. 1. Gesetzestext geprüft am 29.09.2026.

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  7. Offizielle Checklisten rund um die Geburt

    Familienportal des Bundes: Checklisten vor und nach der Geburt. Abgerufen am 29.09.2026; bei der Geburtsanzeige ist die Wochenfrist des § 18 PStG maßgeblich.

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