01 / Beginn & Gefahren
Wann beginnt der Schutz für Feuer, Einbruch und Leitungswasser?
Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt im Versicherungsschein. Die Bedingungen verweisen dabei auf die Folgen verspäteter oder unterbliebener Zahlung des ersten Beitrags. Die besondere Sechs-Monats-Regel aus dem Haus- und Wohnungs-Schutzbrief darf nicht auf den gesamten Hausratschutz übertragen werden.[3][1]
| Bereich | Was ist gemeint? | Was entscheidet? |
|---|---|---|
| Feuer | Was ist gemeint?Versicherte Schäden, etwa durch Brand | Was entscheidet?Vereinbarter Beginn und die konkrete Gefahr nach Teil B |
| Einbruchdiebstahl und Raub | Was ist gemeint?Die in den Bedingungen beschriebenen Schadenereignisse | Was entscheidet?Nicht jeder Verlust oder einfache Diebstahl ist damit versichert. |
| Leitungswasser | Was ist gemeint?Versicherte Leitungswasserschäden | Was entscheidet?Nicht jeder Wasserschaden ist ein Leitungswasserschaden. |
| Sturm und Hagel | Was ist gemeint?Die entsprechenden versicherten Naturgefahren | Was entscheidet?Vereinbarter Umfang und Bedingungen |
| Weitere Naturgefahren | Was ist gemeint?Zum Beispiel Überschwemmung | Was entscheidet?Nur bei besonderer Vereinbarung; nicht automatisch enthalten |
Schon entstandene Schäden werden durch einen späteren Neuabschluss nicht nachträglich abgesichert. Wenn es um einen bestehenden Schaden geht, beginnen wir mit dem Vertrag, der zu diesem Zeitpunkt galt.[3]
02 / Die sieben Serviceleistungen
Für welche Leistungen muss ich tatsächlich sechs Monate warten?
Teil F Nr. 4 nennt sechs Monate ab Versicherungsbeginn für die Leistungen nach Nr. 19 bis 25 des Haus- und Wohnungs-Schutzbriefs. Diese Regel gilt für folgende Leistungen, soweit der Schutzbrief vereinbart ist:[1]
- Wohnungsübergabeprotokoll beim Umzug (Nr. 19)
- Kinderbetreuung im Haushalt beim Umzug (Nr. 20)
- Unterbringung von Tieren beim Umzug (Nr. 21)
- Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger beim Umzug (Nr. 22)
- An- und Abschließen von Geräten beim Umzug (Nr. 23)
- Entrümpelung und Entsorgung von Hausrat beim Umzug (Nr. 24)
- Erholungsurlaub nach einem Versicherungsfall (Nr. 25)
Grundlage: [4]
03 / Wohnfläche & Einrichtung
Passen Wohnfläche, Einrichtung und versicherter Umfang zusammen?
Zum Hausrat gehören grundsätzlich die beweglichen Sachen Ihres Haushalts, etwa Möbel, Kleidung und Elektrogeräte. Das Gebäude selbst wird getrennt betrachtet. Für Ihren Vertrag müssen Versicherungsort, Wohnfläche und gewählter Umfang zu den tatsächlichen Verhältnissen passen.[5]
Im Gespräch gehen wir Zimmer, Nebenräume und besondere Werte durch. Dabei prüfen wir, welche Flächen nach den Bedingungen zählen und ob etwa Fahrräder oder weitere Naturgefahren ausdrücklich berücksichtigt werden sollen. Wir übernehmen die Wohnfläche nicht ungeprüft aus einem beliebigen Dokument.
04 / Schaden melden
Ein Schaden ist passiert – welche Angaben helfen jetzt?
Bringen Sie sich zuerst in Sicherheit und verständigen Sie bei akuter Gefahr die zuständige Notfallstelle. Für die anschließende Versicherungsanfrage helfen der vorhandene Versicherungsschein, Datum und Ablauf, Fotos sowie eine Liste der beschädigten oder fehlenden Sachen.
Wir klären den richtigen Meldeweg und welche Unterlagen der Versicherer für die Prüfung benötigt. Eine Anfrage an mich ersetzt weder den Notruf noch eine Deckungsentscheidung. Bei einem Wasserschaden trennen wir beschädigte Einrichtung, Gebäudeschaden und mögliche Ansprüche anderer.

Ihre Fragen zur Hausratversicherung
Hat die Hausratversicherung grundsätzlich sechs Monate Wartezeit?
Nein. Die hier genannte Frist gehört zu Teil F Nr. 4 und betrifft die sieben Schutzbriefleistungen nach Nr. 19 bis 25. Der vereinbarte Hausratschutz richtet sich nach dem Versicherungsbeginn, den gewählten Gefahren und den Regeln zur ersten Beitragszahlung.[1][3]
Sind Überschwemmung und andere weitere Naturgefahren immer mitversichert?
Nein. Weitere Elementargefahren sind nach Teil B Nr. 1.1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb nur bei besonderer Vereinbarung versichert. Sie dürfen nicht allein deshalb vorausgesetzt werden, weil Sturm und Hagel im Vertrag stehen.[2]
Ist der Haus- und Wohnungs-Schutzbrief dasselbe wie die Hausratversicherung?
Nein. Der Schutzbrief enthält Hilfe- und Serviceleistungen mit eigenen Voraussetzungen. Die Hausratversicherung betrifft die versicherten Sachen und Gefahren. Prüfen Sie im Versicherungsschein, welche Teile vereinbart sind.[2][4]
Welche Angaben brauchen wir für ein passendes Angebot?
Versicherungsort, nach den Bedingungen ermittelte Wohnfläche, vorhandener Vertrag und gewünschter Umfang. Nennen Sie außerdem besondere Werte, Fahrräder und ob weitere Naturgefahren eingeschlossen werden sollen.
Was soll Ihr Hausratschutz abdecken?
Im kostenlosen 15-Minuten-Telefongespräch klären wir Wohnfläche, gewünschten Umfang und Versicherungsbeginn. Bei einem vorhandenen Schaden geht es zuerst um Ihren bestehenden Vertrag und den Meldeweg.
Oder einen Rückruf anfragen
Hausratversicherung persönlich besprechen.
Name und Kontaktmöglichkeit genügen. Sebastian Guht meldet sich persönlich, um Ihre Situation unverbindlich einzuordnen.
Rückmeldung: In der Regel innerhalb von 24 Stunden an Werktagen.
Ihr Ansprechpartner: Sebastian Guht
Bedingungsstände und Fundstellen nachlesen
Jede Quellenziffer führt zur zugehörigen Stelle. Die Angaben beziehen sich auf die genannten Fassungen; für Ihren Schutz gelten die vereinbarten Bedingungen.
- Sechs Monate nur für bestimmte Schutzbriefleistungen
ARAG Haushalt-Schutz 2021, Stand 01.2026.
Teil F, ARAG Haus- und Wohnungs-Schutzbrief 2021, Nr. 4 - Versicherte Gefahren und zusätzliche Naturgefahren
ARAG Haushalt-Schutz 2021, Stand 01.2026.
Teil B, HSB Hausrat 2021, Nr. 1.1 Buchstaben a bis d (insbesondere d bb) sowie Nr. 2 bis 5 - Versicherungsbeginn und erster Beitrag
ARAG Haushalt-Schutz 2021, Stand 01.2026.
Teil A Nr. 2.1 und Nr. 4 - Umzugs- und Serviceleistungen im Schutzbrief
ARAG Haushalt-Schutz 2021, Stand 01.2026.
Teil F, ARAG Haus- und Wohnungs-Schutzbrief 2021, Nr. 19 bis 25 - Versicherte Sachen, Versicherungsort und Wohnfläche
ARAG Haushalt-Schutz 2021, Stand 01.2026.
Teil B, HSB Hausrat 2021, Nr. 10, insbesondere Nr. 10.1, Nr. 10.2 und Nr. 10.4
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