Ehepaare
Der vereinbarte Ehe-Rechtsschutz umfasst die gerichtlichen Interessen beider Ehepartner. Das gilt auch für eingetragene Lebenspartner (§ 2 l).
Ehe & Unterhalt
Der ARAG Ehe-Rechtsschutz kann beide Ehepartner bei einer Scheidung vor deutschen Familiengerichten absichern. Der Unterhalts-Rechtsschutz umfasst auch Sorgerecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht. Beide Leistungen müssen zusätzlich vereinbart sein; je Versicherungsfall gelten bis zu 30.000 Euro sowie eigene Wartezeiten und Ausschlüsse.
Erstgespräch buchenKurz beantwortet
Ehe- und Unterhalts-Rechtsschutz sind vereinbarbare Erweiterungen im privaten Aktiv-Rechtsschutz Kompakt, Aktiv-Rechtsschutz Komfort und Aktiv-Rechtsschutz Premium. Für gerichtliche Ehesachen gelten drei Jahre Wartezeit, für Unterhaltssachen einschließlich elterlicher Sorge ein Jahr. Die Versicherungssumme beträgt jeweils 30.000 Euro je Versicherungsfall. Im Ehefall werden Leistungen für beide Partner zusammengerechnet. Grundlage: ARAG ARB 2026, Stand 03.2026, §§ 2 l/m, 4 Abs. 5 und 5 Abs. 4.
Für wen ist das relevant?
Die folgenden Situationen geben eine erste Orientierung. Im Gespräch prüfen wir die Details Ihres konkreten Falls.
Der vereinbarte Ehe-Rechtsschutz umfasst die gerichtlichen Interessen beider Ehepartner. Das gilt auch für eingetragene Lebenspartner (§ 2 l).
Der Unterhalts-Rechtsschutz betrifft Streit um gesetzliche Unterhaltspflichten, etwa zwischen Eltern und Kindern. Wer gegen wen vorgeht, muss zusätzlich geprüft werden (§§ 2 m, 3 Abs. 3).
Elterliche Sorge und Aufenthaltsbestimmungsrecht sind im Unterhalts-Rechtsschutz ausdrücklich genannt. Daraus folgt keine pauschale Deckung für jeden Streit zwischen Eltern (§ 2 m).
Vor der Entscheidung
Eine belastbare Empfehlung berücksichtigt Tarifdetails, vorhandenen Schutz und Ihre persönlichen Prioritäten.
Die Tarifbezeichnung allein reicht nicht: Ehe- und Unterhalts-Rechtsschutz müssen im Vertrag zusätzlich enthalten sein. Auch Aktiv-Rechtsschutz Premium schließt diese Erweiterung nicht automatisch ein.
Im privaten Aktiv-Rechtsschutz Kompakt, Aktiv-Rechtsschutz Komfort und Aktiv-Rechtsschutz Premium gilt für zusätzlich vereinbarte gerichtliche Ehesachen eine Wartezeit von drei Jahren; für zusätzlich vereinbarte Unterhaltssachen einschließlich elterlicher Sorge ein Jahr (§ 4 Abs. 5).
Wir prüfen den versicherten Personenkreis, mögliche Ausschlüsse zwischen Beteiligten und die Selbstbeteiligung im Angebot. Die 30.000 Euro im Ehefall gelten zusammen für beide Partner, nicht je Partner (§ 5 Abs. 4).
Entscheidend ist der Versicherungsfall nach den Bedingungen, nicht erst der Anwaltstermin. Bei Ehesachen zählt das Ereignis, das die Rechtslage verändert; bei Unterhaltssachen der maßgebliche tatsächliche oder behauptete Rechtsverstoß (§ 4 Abs. 1–3).
Ob und in welchem Umfang Versicherungsschutz besteht, richtet sich nach Antrag, Tarif, Versicherungsbedingungen und dem konkreten Einzelfall. Verglichen werden die im konkreten Beratungsbereich verfügbaren Tarifstufen und Bausteine innerhalb der im Impressum genannten Produktwelt sowie gegebenenfalls Ihr bestehender Schutz – nicht der gesamte Versicherungsmarkt.
Leistungen und Grenzen
Die folgenden Angaben betreffen den privaten Aktiv-Rechtsschutz nach ARAG ARB 2026, Stand 03.2026. Für Recht & Heim und ältere Verträge gelten eigene Bedingungen. Die Fundstellen finden Sie im Quellenabschnitt dieser Seite.
Der vereinbarte Ehe-Rechtsschutz umfasst Scheidung beziehungsweise Aufhebung und Folgesachen vor deutschen Familiengerichten. Er bezieht Ihre Interessen und die Ihres Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners ein (§ 2 l).
Der vereinbarte Unterhalts-Rechtsschutz umfasst gesetzliche Unterhaltspflichten sowie Sorgerecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht. Voraussetzung ist die Zuständigkeit eines deutschen Familiengerichts im gerichtlichen Streit; der Fall darf nicht bereits zum Ehe-Rechtsschutz gehören (§ 2 m).
Die Grenze von 30.000 Euro gilt je Versicherungsfall. Für Sie und mitversicherte Personen wird gemeinsam gerechnet, ebenso bei zeitlich und ursächlich zusammenhängenden Fällen (§ 5 Abs. 4). Das ist kein Guthaben je Person oder Gerichtsverfahren.
Eine mitversicherte Familie ist nicht automatisch für jeden Streit untereinander geschützt. § 3 Abs. 3 regelt Personenausschlüsse und die besondere Ausnahme für Ehesachen. Bei unverheirateten Paaren ist zusätzlich der Ausschluss partnerschaftsbezogener Streitigkeiten wichtig.
| Leistung | Worum geht es? | Wichtige Grenze |
|---|---|---|
| Ehe-Rechtsschutz (§ 2 l) | Scheidung/Aufhebung und Folgesachen vor deutschen Familiengerichten | Zusätzlich vereinbart; 30.000 Euro je Versicherungsfall, für beide Partner zusammen |
| Unterhalts-Rechtsschutz (§ 2 m) | Gesetzlicher Unterhalt, elterliche Sorge und Aufenthaltsbestimmungsrecht | Zusätzlich vereinbart; 30.000 Euro je Versicherungsfall; kein Fall bereits nach § 2 l |
| Erweiterter Beratungs-Rechtsschutz (§ 2 k bb) | Über die Beratung hinausgehende außergerichtliche Anwaltstätigkeit | Aktiv-Rechtsschutz Komfort: bis 500 Euro; Aktiv-Rechtsschutz Premium: bis 1.000 Euro; jeweils einschließlich Unterhalt (§§ 26/26p Abs. 3) |
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Name und Kontaktmöglichkeit genügen. Sebastian Guht meldet sich persönlich, um Ihre Situation unverbindlich einzuordnen.
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Typische Stolperfallen
Gute Beratung macht nicht nur Leistungen sichtbar, sondern auch Grenzen und falsche Annahmen.
Häufige Fragen
Kurze Antworten zur ersten Orientierung. Verbindlich ist immer die Prüfung Ihres Angebots und Einzelfalls.
Eine Beratungsleistung ist keine umfassende Absicherung eines Scheidungsverfahrens. Im privaten Aktiv-Rechtsschutz Kompakt, Aktiv-Rechtsschutz Komfort und Aktiv-Rechtsschutz Premium muss der Ehe-Rechtsschutz zusätzlich vereinbart sein. Dann umfasst § 2 l ARB 2026, Stand 03.2026, gerichtliche Scheidung beziehungsweise Aufhebung und Folgesachen vor deutschen Familiengerichten.
Der vereinbarte Ehe-Rechtsschutz bezieht beide Ehepartner beziehungsweise eingetragene Lebenspartner ein. Die 30.000 Euro gelten jedoch je Versicherungsfall insgesamt. Zahlungen für Sie und mitversicherte Personen werden nach § 5 Abs. 4 ARB 2026, Stand 03.2026, zusammengerechnet; das gilt auch für zeitlich und ursächlich zusammenhängende Versicherungsfälle.
Ja, § 2 m ARB 2026, Stand 03.2026, nennt neben gesetzlichen Unterhaltspflichten ausdrücklich Angelegenheiten der elterlichen Sorge einschließlich Aufenthaltsbestimmungsrecht. Bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung müsste ein deutsches Familiengericht zuständig sein. Der Fall darf nicht bereits unter den Ehe-Rechtsschutz nach § 2 l fallen; die Personenausschlüsse nach § 3 Abs. 3 bleiben zu prüfen.
Für den zusätzlich vereinbarten Ehe-Rechtsschutz im privaten Aktiv-Rechtsschutz Kompakt, Aktiv-Rechtsschutz Komfort und Aktiv-Rechtsschutz Premium gelten drei Jahre. Für den zusätzlich vereinbarten Unterhalts-Rechtsschutz dieser drei Produkte einschließlich elterlicher Sorge gilt ein Jahr. Das regelt § 4 Abs. 5 ARB 2026, Stand 03.2026. Maßgeblich ist der bedingungsgemäße Versicherungsfall; der spätere Gerichtstermin allein genügt nicht.
Nein. § 3 Abs. 3 ARB 2026, Stand 03.2026, enthält unter anderem Ausschlüsse für Streit von Mitversicherten gegen den Versicherungsnehmer und untereinander. Für Ehesachen nach § 2 l ist eine Ausnahme vorgesehen. Für partnerschaftsbezogene Streitigkeiten unverheirateter, nicht eingetragener Lebenspartner gilt ein eigener Ausschluss. Deshalb prüfen wir die Beteiligten und den jeweiligen Baustein konkret.
Der erweiterte Beratungs-Rechtsschutz umfasst begrenzte außergerichtliche Anwaltstätigkeit. Im privaten Aktiv-Rechtsschutz Komfort sind nach § 26 Abs. 3 bis zu 500 Euro und im Aktiv-Rechtsschutz Premium nach § 26p Abs. 3 bis zu 1.000 Euro vorgesehen, jeweils einschließlich Unterhaltssachen (ARB 2026, Stand 03.2026). Diese Leistungen ersetzen nicht den zusätzlich vereinbarten Ehe- und Unterhalts-Rechtsschutz mit seinen eigenen Voraussetzungen.
Ein Neuabschluss übernimmt einen bereits bekannten Scheidungs-, Unterhalts- oder Sorgerechtsfall nicht automatisch. Auch der Verzicht auf die Einrede der Vorvertraglichkeit nach § 4 Abs. 6 ARB 2026, Stand 03.2026, setzt unter anderem voraus, dass der Fall bei Abschluss noch nicht bekannt war. Wir prüfen zuerst den vorhandenen Vertrag und den zeitlichen Ablauf. Gerichtliche oder anwaltliche Fristen sollten Sie unabhängig davon beachten.
Nein. Versichert sind Rechtskosten im vereinbarten Umfang, etwa gesetzliche Anwaltsvergütung und Gerichtskosten. Unterhaltszahlungen oder ein finanzieller Ausgleich an den Partner werden dadurch nicht übernommen (§§ 2 l/m und 5 ARB 2026, Stand 03.2026). Beitrag und Selbstbeteiligung klären wir anhand des konkreten Angebots.
Direkter Kontakt
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