
Fachliche Verantwortung
Sebastian Guht
Versicherungsfachmann (IHK), seit 2016 für die ARAG tätig. Persönlicher Ansprechpartner in Hamburg und bundesweit digital.
Inhaltlicher Stand: Redaktionsstandard & KI-TransparenzARAG Firmenrechtsschutz
Rechtsrisiken entstehen im Unternehmen an vielen Stellen: Beschäftigte, Kunden, Lieferanten, Fahrzeuge, Behörden oder Betriebsräume. Eine gute Lösung beginnt deshalb mit den tatsächlichen Abläufen statt mit einer pauschalen Branchenannahme.
Erstgespräch buchenKurz beantwortet
Private Rechtsschutzverträge reichen für betriebliche Streitigkeiten regelmäßig nicht aus. Firmenrechtsschutz wird nach Tätigkeit, Größe und gewünschten Bausteinen gestaltet; Inhaber und Mitarbeitende können je nach Lösung unterschiedlich einbezogen werden.
ARAG Firmenrechtsschutz
| Betriebsmerkmal | Mögliches Rechtsrisiko | Was wird geprüft? |
|---|---|---|
| Mitarbeitende | Arbeitsrechtliche Konflikte | Personenkreis und vereinbarter Bereich |
| Kunden und Lieferanten | Vertragliche Auseinandersetzungen | Ob und in welchem Umfang Vertragsrechtsschutz besteht |
| Firmenfahrzeuge | Verkehrsrechtliche Vorgänge | Fahrzeuge, Fahrer und betriebliche Nutzung |
| Räume und Standorte | Miet- oder Eigentumskonflikte | Objekte, Nutzung und versicherte Bereiche |
Bei neuen Mitarbeitenden, Standorten oder Tätigkeiten gleichen wir den vorhandenen Schutz erneut ab. Kunden- und Lieferantenverträge sollten dabei ausdrücklich angesprochen werden; Vertragsrechtsschutz wird nicht pauschal als enthalten vorausgesetzt.
Von Ihrer Anfrage zum passenden nächsten Schritt
Für die erste Anfrage reichen Ihre Tätigkeit, die Art des Anliegens und mögliche Fristen. Danach unterscheiden wir, ob es um Vorsorge, eine unstrittige Forderung oder einen bereits ausgebrochenen Konflikt geht.
Nennen Sie den betroffenen Betrieb, Ihre Rolle und das gewünschte Ziel. Für einen bestehenden Konflikt helfen Versicherungsnummer, eine kurze Chronologie und Angaben zu bereits beauftragten Anwälten. Ich bereite mit Ihnen die Versicherungsanfrage vor; rechtliche Beratung und die Deckungsentscheidung übernehmen die jeweils zuständigen Stellen.[1]
Bei einer offenen Rechnung: Auftrag oder Vertrag, Rechnung, Fälligkeit, Leistungsnachweise, bisherige Mahnungen und Einwände des Kunden. Für eine Vertragsprüfung: Entwurf, Anlagen und konkrete Fragen. Für eine Unternehmervollmacht: Rechtsform, Vertretungsregelungen und die Aufgaben, die im Ausfall geregelt sein sollen. Vertrauliche Unterlagen erst über den abgestimmten Weg übermitteln.
Vor einer Beauftragung werden der geeignete Leistungsweg, sein Umfang und mögliche Eigenkosten geklärt. Soll aus Beratung eine Vertretung oder aus außergerichtlicher Hilfe ein Gerichtsverfahren werden, muss auch dieser weitere Schritt mit dem Versicherer abgestimmt werden, soweit dies zumutbar ist. Laufende Fristen sind davon unabhängig zu sichern.[1][2]
Ist Online-Forderungsmanagement vereinbart, kommt es nach Sonderbedingung 11 insbesondere für fällige, unverjährte und unstrittige Zahlungsforderungen aus der versicherten Tätigkeit infrage. Weitere Voraussetzungen betreffen unter anderem Betrag, Rechnungsdatum und Durchsetzbarkeit. Wird die Forderung bestritten, endet dieser Schutz für das strittige Verfahren; eine mögliche andere Vertragsleistung ist gesondert zu prüfen. Inkasso ist keine Garantie, dass der Kunde bezahlt.[3]
Für die Prüfung geschäftlicher Verträge ist JuraCheck für Selbstständige gesondert zuzuordnen. Eine standardisierte Unternehmervollmacht oder deren Änderung ist in den genannten Komfort- und Premium-Bedingungen für Selbstständige als eigene Beratungsleistung geregelt. Sie ist nicht mit einer umfassenden gesellschaftsrechtlichen Umgestaltung gleichzusetzen; Inhalt, Kostengrenzen und vereinbarter Tarif müssen zum Anliegen passen.[4][5]
Für die anwaltliche Unterstützung kann ARAG Ihnen auf Wunsch eine Kanzlei vorschlagen. Sie können Ihren Rechtsanwalt selbst wählen; die freie Anwaltswahl nach § 127 VVG bleibt bestehen. Eine Empfehlung verpflichtet Sie nicht zur Beauftragung dieser Kanzlei. Welche Kosten und welche Selbstbeteiligung für den gewählten Weg gelten, richtet sich nach Ihrem Vertrag und der Deckungsentscheidung.[1][6][2]
Nach den ARB 2026 stimmen Sie kostenpflichtige Schritte mit ARAG ab, soweit Ihnen das zumutbar ist (§ 17 Abs. 1 Buchst. c). Handeln Sie schon vor der Deckungsbestätigung, entsteht dadurch kein zusätzlicher Kostenanspruch: Nach § 17 Abs. 2 bleibt die Erstattung auf das begrenzt, was bei einer vorherigen Bestätigung versichert gewesen wäre. Klären Sie deshalb den geplanten Auftrag und mögliche Eigenkosten; rechtliche Fristen müssen unabhängig davon gewahrt werden.[1]
ARAG ARB 2026, Stand 03.2026. § 17 Abs. 1 Buchst. a–c und Abs. 2–4.
ARAG ARB 2026, Stand 03.2026. § 5 Abs. 3 Buchst. c.
ARAG ARB 2026, Stand 03.2026. Sonderbedingung 11: §§ 1–3; § 4 Abs. 1 Buchst. a–d und Abs. 2–3.
ARAG ARB 2026, Stand 03.2026. Sonderbedingung 16: § 1, § 2 Abs. 3–4 und § 3.
ARAG ARB 2026, Stand 03.2026. Komfort für Selbstständige: § 28 Abs. 4 Buchst. b; Premium für Selbstständige: § 28p Abs. 4 Buchst. g.
Versicherungsvertragsgesetz (VVG). § 127 Abs. 1. Gesetzestext abgerufen am 21.09.2026.
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Häufige Fragen
Kurze Antworten zur ersten Orientierung. Verbindlich ist immer die Prüfung Ihres Angebots und Einzelfalls.
Der Umfang wird aus den vereinbarten gewerblichen Bausteinen gebildet. Arbeits-, Verkehrs-, Immobilien- oder weitere Bereiche können je nach Betrieb relevant sein.
Das hängt von der konkreten Lösung und ihrer Rolle im versicherten Ereignis ab. Mitarbeiterzahl und Personenkreis müssen korrekt erfasst sein.
Nein. Streit aus Hilfsgeschäften oder dem eigentlichen Unternehmenszweck kann unterschiedlich behandelt werden. Der Bedarf muss ausdrücklich geprüft werden.
Beide Ebenen lassen sich koordiniert planen, bleiben aber in ihrer Risikozuordnung getrennt. Für Inhaber kann eine abgestimmte Kombination sinnvoll sein.
Direkter Kontakt
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